Führerscheinklassen
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Klasse B / BF 17
Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse bis 9 Sitzplätze auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse
Beim Mitführen schwerer Anhänger kommt es auf die zulässige Gesamtmasse an:
Bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse Kombinationsgewicht genügt Klasse B.
Bis 4,25 t zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert wird.
Mindestalter: 18 bzw. 17 Jahre
Eingeschlossen: L und AM
Klasse B / BF 17 Automatik
Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse bis 9 Sitzplätze auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse
Beim Mitführen schwerer Anhänger kommt es auf die zulässige Gesamtmasse an:
Bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse Kombinationsgewicht genügt Klasse B.
Bis 4,25 t zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert wird.
Mindestalter: 18 bzw. 17 Jahre
Eingeschlossen: L und AM
Klasse BE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bis 3,5t zulässige Gesamtmasse
Mindestalter: 18
Vorbesitz: B
Klasse AM
Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 50 ccm, max. 45 km/h bbH. bzw. 4 kW.
Mindestalter: 15
Eingeschlossen: keine
Klasse A1
Leichtkrafträder bis 125 ccm, bis 11 kW mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht bis zu 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Wegfall der 80 km/H- Begrenzung für 16- und 17-Jährige.
Mindestalter: 16
Eingeschlossen: AM
Klasse A2
Krafträder bis 35 kW mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht bis zu 0,2 kW/kg.
Nach 2 Jahren Klasse A1 ist nur eine praktische Fahrprüfung nötig.
Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossen: AM, A1
Klasse A
Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
Mindestalter:
24 Jahre bei Direkteinstieg
20 Jahre bei 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2. Nach 2 Jahren Klasse A2 ist nur eine praktische Fahrprüfung nötig.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge ohne Leistungsbeschränkung
Mindestalter 21 Jahre
Eingeschlossen: AM, A1, A2
EU - BKF Aus- und Weiterbildung für LKW
Wer ab dem 09.09.2014 gewerblich Kfz über 3,5 t zur Güterbeförderung fahren möchte, muss den Eintrag der Ziffer 95 im Führerschein vorweisen. Daher ist es wichtig, dass die betroffenen Personen welche vor dem 09.09.09 Ihren Führerschein der Klasse C oder CE erworben haben die 5 Weiterbildungsmodule vorweisen müssen, um die Ziffer 95 im Führerschein eingetragen zu bekommen. Gleiches gilt für Fahrer, die die alte Führerscheinklasse 3 besitzen und somit 7,5 t fahren dürfen. Wer nach dem 10.09.2014 ohne den Eintrag der Ziffer 95 Kfz gewerblich über 3,5 t fährt , fährt ohne gültige Fahrerlaubnis. Dies hat ein hohes Bußgeld für den Fahrer und Firmeninhaber zur Folge.
Dies Gilt es zu vermeiden und deswegen möchten wir Sie auf diesem Wege daran erinnern und würden uns freuen Sie in unserer Fahrschule Weiterbilden zu können.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Klasse C1
Nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 7500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden.
Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossen: –
Befristet: Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre
Eignung / Sehvermögen: Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung. Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung.
Erneute Feststellung: Vor jedem Fristablauf
Klasse C1E
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz: Klasse C1
Eingeschlossen: BE
Befristet: Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre
Eignung / Sehvermögen: Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung. Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung.
Erneute Feststellung: Vor jedem Fristablauf
Klasse C
Nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, mit einer zulässige Gesamtmasse von mehr als 3500 kg die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden.
Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz: Klasse B
Eingeschlossen: C1
Befristet: Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre
Eignung / Sehvermögen: Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung. Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung.
Erneute Feststellung: Vor jedem Fristablauf
Klasse CE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz: Klasse C
Eingeschlossen: C1E, BE und T sowie D1E und DE sofern Klasse D1 bzw. D vorhanden ist
Befristet: 5 Jahre
Eignung / Sehvermögen: Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung. Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung.
Erneute Feststellung: Vor jedem Fristablauf
Klasse T
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h auch mit Anhängern. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen (für Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke), jeweils bis 40 km/h auch mit Anhängern.
Mindestalter: 16 Jahre bei 40 km/h | 18 Jahre bei 60 km/h
Vorbesitz: -
Eingeschlossen: AM, L
Befristet: -
Eignung / Sehvermögen: Allgemeine / Sehtest
Erneute Feststellung: -
Klasse L
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h auch mit Anhängern (bis 25 km/h). selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge, jeweils bis 25 km/h auch mit Anhängern.
Mindestalter: 16 Jahre bei 40 km/h
Vorbesitz: -
Eingeschlossen: -
Befristet: -
Klasse B196
Mindestalter 25 Jahre, mindestens 5 Jahre Führerschein Kl. B
Ohne Prüfung, 4x 90min Theorie und „mindestens“ 5x 90min Praxis
Die Schlüsselnr. B196 wird eingetragen im Führerschein
Das erlaubt das Fahren von A1 Maschinen (125ccm, max. 15 PS, max. 0,1kw pro KG Leermasse) in Deutschland
Klasse B197
B197 - die neue Automatikregelung für den Autoführerschein
Unter folgenden Voraussetzungen bietet die neue nationale Schlüsselzahl B197 die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde
10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Schaltwagen (die Fahrstunden dürfen frühestens nach der praktischen Grundausbildung erfolgen).
Eine 15-minütige Testfahrt mit einem Fahrlehrer auf einem Schaltwagen (die Testfahrt muss zur Hälfte innerorts und außerorts erfolgen).
Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung durch die Fahrschule.
Austragung einer vorhandenen Automatikbeschränkung durch die Führerscheinstelle (Schlüsselzahl 197 anstatt 78).
Schlüsselzahl 197 beinhaltet keine Einschränkungen mehr, somit dürfen dann auch Schaltwagen gefahren werden.
Bereits bestehende Automatikbeschränkungen der Klasse B können ebenfalls auf diesem Wege aufgelöst werden.