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Führerscheinklassen und Voraussetzungen

 

 

Klasse B Mindestalter: 18 Einschluss: L und M

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zu-lässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt); bei der Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischen Antrieb wird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt.

 

Klasse B17 Mindestalter: 17 Einschluss: L und M

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zu-lässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt); bei der Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischen Antrieb wird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt.

„Begleitendes Fahren ab 17“ ist als zeitlich begrenzter Modellversuch eingeführt bis zum 31. Dezember 2010. Die Fahranfänger dürfen somit nach bestandener Prüfung ab 17 fahren, allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend sein. Diese Begleitperson muss in der Prüfungsbescheinigung des Fahranfängers eingetragen sein. Beim Fahren muss der Fahranfänger die Prüfungsbescheinigung und einen Ausweis oder Reisepass mitführen, da die Prüfungsbescheinigung kein Foto enthält. Diese Prüfbescheinigung ist nur im gesamten Bundesgebiet gültig, nicht im Ausland. Mit 18 Jahren erhält der junge Fahranfänger nach Antragstellung einen Kartenführerschein. Ohne Kartenführerschein darf der Fahranfänger nach dem 18. Geburtstag noch max. 3 Monate mit der Prüfungsbescheinigung fahren, dann auch ohne Begleitung.

Anforderungen für Begleitperson: Mindestalter 30 Jahre, mindestens 5 Jahre ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (Verkehrserfahrenheit), max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung, weniger als 0,5 Promille Blutalkohol und nicht unter der Wirkung anderer berauschender Mittel während der Fahrt.

 

Klasse BE Mindestalter: 18 Vorbesitz: B

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängerlast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.

 

Klasse A Mindestalter: 18 Einschluss: A1 und M

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 KW und einem Verhältnis
von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Die Beschränkung entfällt zwei Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis.

 

Klasse A direkt Mindestalter: 25 Einschluss: A1 und M

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 kmlh

 

Klasse A1 Mindestalter: 16 Einschluss M

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 KW und einem Verhältnis
von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Die Beschränkung entfällt zwei Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis.

 

Klasse L Mindestalter: 16 Einschluss: keine

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

 

Klasse M Mindestalter: 16 Einschluss:

Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)

 

   
  Klasse B
  Klasse B17
  Klasse BE
  Klasse A
  Klasse A direkt
  Klasse A1
  Klasse M
  Klasse L