Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zu-lässigen
Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die
zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt);
bei der Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischen Antrieb wird die
Masse der Batterien nicht berücksichtigt.
Klasse B17
Mindestalter: 17
Einschluss: L und M
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500
kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zu-lässigen
Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt);
bei der Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischen Antrieb wird
die Masse der Batterien nicht berücksichtigt.
„Begleitendes Fahren ab 17“ ist als zeitlich begrenzter
Modellversuch eingeführt bis zum 31. Dezember 2010. Die Fahranfänger
dürfen somit nach bestandener Prüfung ab 17 fahren, allerdings
muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend sein. Diese Begleitperson
muss in der Prüfungsbescheinigung des Fahranfängers eingetragen
sein. Beim Fahren muss der Fahranfänger die Prüfungsbescheinigung
und einen Ausweis oder Reisepass mitführen, da die Prüfungsbescheinigung
kein Foto enthält. Diese Prüfbescheinigung ist nur im
gesamten Bundesgebiet gültig, nicht im Ausland. Mit 18 Jahren
erhält der junge Fahranfänger nach Antragstellung einen
Kartenführerschein. Ohne Kartenführerschein darf der Fahranfänger
nach dem 18. Geburtstag noch max. 3 Monate mit der Prüfungsbescheinigung
fahren, dann auch ohne Begleitung.
Anforderungen für Begleitperson: Mindestalter 30 Jahre, mindestens
5 Jahre ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (Verkehrserfahrenheit),
max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg zum Zeitpunkt
der Erteilung der Prüfungsbescheinigung, weniger als 0,5 Promille
Blutalkohol und nicht unter der Wirkung anderer berauschender Mittel
während der Fahrt.
Klasse BE
Mindestalter: 18
Vorbesitz: B
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination
nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse
und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängerlast
höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des
ziehenden Fahrzeugs betragen.
Klasse A
Mindestalter: 18
Einschluss: A1 und M
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum
von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht
mehr als 25 KW und einem Verhältnis
von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Die Beschränkung
entfällt zwei Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis.
Klasse A direkt
Mindestalter: 25
Einschluss: A1 und M
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum
von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 kmlh
Klasse A1
Mindestalter: 16
Einschluss M
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum
von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht
mehr als 25 KW und einem Verhältnis
von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Die Beschränkung
entfällt zwei Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis.
Klasse L
Mindestalter: 16
Einschluss: keine
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für
die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt
werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für
eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der
durch § 58 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung vorgeschriebenen
Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen
und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern.
Klasse M
Mindestalter: 16
Einschluss:
Kleinkrafträder (Krafträder
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine
oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder
mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer
elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich
der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)